Weshalb sind so viele Unterlagen notwendig? Wo erhält man die Dokumente?

Der Verkehrswert ist das Ergebnis einer sorgfältigen Objekterfassung. Relevant sind hierbei nicht nur die Beschreibung der Bausubstanz und der äußeren Ausstattungsmerkmale sondern auch die eigentumsrechtlichen Verhältnisse, die nachbarschaftsrechtlichen Beschränkungen und Beziehungen, öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die Lage hinsichtlich Infrastruktur, zukünftiger Entwicklung oder geplantem Rückbau, die Umwelt einschließlich ggf. vorhandener Altlasten-Verdachte oder -Belastungen, die Erschließung, die rechtlich zulässige Nutzbarkeit, die Grundstücksgestalt, und vieles mehr. Der Sachverständige ist verpflichtet, neben den allgemeinen Immobilienmarktdaten ständig alle bewertungsrelevanten Informationen sammeln und auszuwerten. Für die Beschaffung der unmittelbar zum Bewertungsgrundstück gehörenden oder mit dem Bewertungsgrundstück verbundenen Unterlagen ist in der Regel der Auftraggeber eines Gutachtens zuständig. Der Sachverständige ist – gegen Kostenerstattung – gerne bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen behilflich. Dazu gehören insbesondere:

Grundbuchauszug:

Grundbuchauszüge erhält man bei den Grundbuchämtern. Bewertungsrelevant sind insbesondere das Bestandsverzeichnis sowie Abteilung I und II. Abteilung III ist entbehrlich. Der in einem Gutachten zugrunde gelegte Grundbuchauszug sollte aktuell, d.h. nicht älter als 3 Monate sein.

Auszug aus der Liegenschaftskarte:

Eine Flurkarte, auch Lageplan oder Auszug aus der Liegenschaftskarte genannt, kann man bei den Kataster- und Vermessungsämtern der Städte oder Kreisverwaltungen erhalten.

Auszug aus dem Baulastenverzeichnis:

Ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis wird von den Bauordnungsämtern der Städte oder Gemeinden, teilweise auch bei den Kreisverwaltungen ausgestellt.

Bauplanungsrechtliche Auskunft:

Sie gibt Auskunft über die Zulässigkeit von Vorhaben und wird von den Bauplanungsämtern der Gemeinden und Städte erteilt. Der Bodenwert ist in erheblichem Maße – insbesondere in Innenstädten – von der planungsrechtlichen Zulässigkeit abhängig.

Altlastennachweis:

Erhält man bei den Unteren Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörden der Städte und Kreise oder bei der Unteren Umweltschutzbehörde.

Bauakte:

In der Bauakte findet sich die Baugenehmigung, eine Baubeschreibung, die Historie und die Ausstattung Ihres Objekts. Sie enthält die genehmigten Bauzeichnungen, Schnitte und die Flächen- und Massen-Berechnungen.

Mietverträge:

Bei vermieteten Objekten werden die vollständigen Mietverträge einschließlich sämtlicher Änderungen und Anpassungsvereinbarungen benötigt. Alternativ ist eine Mietlistenzusammenstellung ausreichend mit Angaben je Mieteinheit wie Nettokaltmiete, Ende des Mietvertrages, Verlängerungsoptionen, Indexierung, Staffelmietvereinbarungen, Incentives, Regelungen zur Übernahme von Bewirtschaftungskosten.

Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau:

Hier ist ein Bescheid der Bewilligungsbehörde über die Bindungsfrist und nach Rückzahlung der öffentlichen Darlehen über die Nachbindungsfrist erforderlich. Zuständig sind in der Regel die Wohnungsämter der Gemeinden oder die Wohnungsbauförderungsanstalt der Länder.

Bei Eigentumswohnungen und Teileigentum:

Es ist die Vorlage der vollständigen Teilungserklärung sowie ggf. des Aufteilungsplans und der Gemeinschaftsordnung erforderlich. Des Weiteren sind ein aktueller Wirtschaftsplan, die Protokolle der letzten 3 Eigentümerversammlungen und der Nachweis über die gebildete Instandhaltungsrücklage erforderlich.

Bei Hotels und Gastronomie:

Hier ist die Vorlage der Konzession erforderlich. Der Umfang der zugelassenen Aktivitäten hat eine große Bedeutung für den Wert einer solchen Immobilie. Das gleiche gilt auch für Abbaubetriebe und eine Reihe anderer gewerblicher Nutzungen.

Bei Erbbaurechten sowie sonstigen Rechten und Belastungen:

Es werden die zugrunde liegenden Verträge und Nachträge benötigt.

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